Beschreibung des Standardjagdregimes, das in der Variante C in den Pilot-gebieten für die Laufzeit 01.04.2023 bis 31.3.27 angewendet werden soll.

In der Mehrheit der Länder Deutschlands ist das in wesentlichen Aspekten das ohnehin geltende Jagdrecht (Stand Oktober 2024).


Bei der Konzeption und Durchführung der Jagdregime in der Variante C ist stets zu beachten, dass es sich um Maximalgrenzen und Minimalforderungen handelt und sich das gesamte Vorhaben in der Umsetzung nur auf Waldflächen im Sinne der Waldgesetze bezieht. Diese Abgrenzungen bilden damit Rahmen, innerhalb derer die Inhaber:innen des Jagdrechtes mit den von ihnen beauftragten Jäger:innen z. B. aufgrund von Witterungsbedingungen, Wildaktivitäten, Biorhythmen und dgl. eigene Vorgehensweisen bei der Jagdausübung ableiten. Die Jagd wird damit auf ihre Ursprünge mit den vorrangigen Zielen der Populationsregulation und des Beutemachens unter Ausnutzung der natürlichen Wildaktivitäten und biologischen Rhythmen sowie der diesbezüglichen Anpassungen der Jäger:innen und der Jagd zurückgeführt.  

Für das Verständnis ist es wichtig, zu verinnerlichen, dass zwischen Jagd- und Erlegungszeiten unterschieden wird. Jagdausübung ist gemäß § 1, Abs. 4 BJagdG das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Damit ist in Deutschland bis auf sehr seltene Ausnahmen das gesamte Jahr Jagdzeit (Aufsuchen und Nachstellen) auf alle Wildarten. Erlegungszeiten sind dagegen nur diejenigen Zeiten, in denen bestimmte Wildklassen der Wildarten innerhalb der Jagdzeit erlegt oder gefangen werden dürfen.


1. Jagd- und Erlegungszeitenzeitensynchronisationen

Es gibt dabei verschiedene Ebenen der Synchronisationen: 

  • S. von Jagd- und Erlegungszeiten, d. h. in den Jagdzeiten sollen die Erlegungszeiten mit maximalen Erlegungsmöglichkeiten ausgewiesen werden,
  • S. von Erlegungszeiten bei Altersklassen und Geschlechtern der gleichen Wildart,
  • S. von Erlegungszeiten bei verschiedenen Wildarten und
  • S. von Aktivitätsphasen bei Jäger:innen und Wild sowie
  • S. von absoluten Jagdruhezeiten.

Wesen von Jagd- und Erlegungszeitensynchronisationen ist es: 

a) Beute- und Regulationsmöglichkeiten zu maximieren, weil alle aus wildbiologischer, jagdlicher und tierschutzrechtlicher Sicht vorhandenen Erlegungsmöglichkeiten realisierbar gemacht werden, und

b) Wildbeunruhigung zu minimieren.

Es werden deshalb drei Erlegungszeiten und zwei Jagdruhezeiten ausgewiesen.

Haupterlegungszeit: 01.08. bis 31.12. 

erste Nebenerlegungszeit: 01.04. bis 31.05.

zweite Nebenerlegungszeit: 01.01. bis 31.01.

erste Jagdruhezeit: 01.02. bis 31.03. 

zweite Jagdruhezeit: 01.06. bis 31.07. 

Hauptziel der Jagdregime in der Variante C ist es, die Wildbestände durch bessere Nutzbarkeit und tatsächliche Ausnutzung von Erlegungschancen, in relativ kurzer Zeit und bei gleichzeitiger Verringerung der Störungen für das Wild auf ein an Habitat und Waldbesitzerziele angepasstes Niveau zu bringen und trotz der Verkürzung der Jagdzeiten auf diesem Niveau zu halten.  

  • Die ausgewiesenen Erlegungszeiten gelten für alles Schalenwild unter Beachtung § 22 Abs. 4 BJagdG.
  • In der ersten Nebenerlegungszeit wird vom weiblichen wiederkäuenden Schalenwild nur Schmalwild erlegt.
  • In der ersten Nebenerlegungszeit können außer beim Rehwild die jeweils ältesten Altersklassen des männlichen wiederkäuenden Schalenwildes von der Erlegung ausgenommen werden.  
  • Bei Schneelagen über 50 cm, verharschter Schneedecke und/oder Temperaturen unter -10 °C zum jeweiligen Zeitpunkt ruht jegliche Jagdausübung (gemäß § 1, Abs. 4 BJagdG) mit Ausnahme von Wildfolgen von außen.
  • In den ausgewiesenen Jagdruhezeiten ruht jegliche Jagdausübung (gemäß § 1, Abs. 4 BJagdG) mit Ausnahme von Wildfolgen von außen.
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2. Abschussplanung

Reh- und Schwarzwild wird in allen Wildklassen ohne Abschusspläne oder nach Mindestabschussplänen bejagt.

Bei den anderen Schalenwildarten 

  • erfolgt ein Altersklassenabschuss ohne Beachtung von Trophäenmerkmalen und 
  • es gibt Mindestabschusspläne bei den Jugendklassen (bis einjährig und nächstfolgende Altersklasse) sowie beim gesamten weiblichen Wild.

3. Weitere Festlegungen

Die Jagdrechtsinhaber:innen gestalten die Jagdregime so, dass Erlegungshemmnisse abgebaut und Erlegungsstimulierungen eingeführt werden.

Fütterung ist nur in nach Landesrecht ausgewiesenen Notzeiten gestattet, dann besteht aber für die Dauer der Notzeit absolute Jagdruhe, d. h. keine Jagdausübung gemäß § 1, Abs. 4 BJagdG im betreffenden Gebiet mit Ausnahme von Wildfolgen von außen.

4. Begründungen und Diskussion:

Zu 1. Jagd- und Erlegungszeitenzeitensynchronisationen

Die Synchronisationen dienen der Umsetzung des Wissensstands aus der jagd- und wildbiologischen Forschung, um die Erlegungschancen und die Jagderfolge bei gleichzeitiger Verringerung der Wildbeunruhigung zu verbessern. Durch die angeführten Synchronisationen werden die fachlichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Jagdrechtsinhaber:innen und Jäger:innen gestärkt sowie gleichzeitig unnötige Bürokratie abgebaut. Die Synchronisationen sind tierschutzrechtlich geboten. Es widerspricht dem Inhalt des Tierschutzrechtes, Wild zu beunruhigen (d. h. gemäß § 1, Abs. 4 BJagdG zu bejagen), es dann aber trotz der wildbiologischen Unbedenklichkeit nicht zu erlegen, weil lediglich individuelle personenspezifische Interessen (z. B. Trophäe, Kosten) dem entgegenstehen. 

Haupterlegungszeit

Die Haupterlegungszeit vom 1.8. bis 31.12. ist unter den Fachleuten unstrittig. Eventuellen Hinweisen auf geringe körperliche Entwicklung bei Kitzen, Kälbern und Lämmern im August ist zu entgegnen, dass die körperliche Entwicklung noch nie Begründung für Erlegungszeiten war, ansonsten müsste es auch Schonzeiten für Frischlinge geben. Jäger:innen entscheiden also bei Jungwild schon immer anhand des Erlegungsmerkmals, dass das zu erlegende Tier „ausreichend Beute“ bietet. 

Nebenerlegungszeiten

In den Nebenerlegungszeiten gibt es unvermeidbar Kollisionen der Jagd mit Wildentwicklung, Wildaktivität, Äsungsangebot, Wildruhebedürfnissen usw., die einen auf Kompetenz begründeten Umgang und damit einen akzeptablen Kompromiss erfordern. In der ersten Nebenerlegungszeit bezieht sich das auf den Beginn der Jagdausübung in Abhängigkeit von der im Frühjahr beginnenden Wildaktivität. In der zweiten Nebenerlegungszeit bezieht sich das auf die Jagdruhe bei besonders widrigen Witterungsbedingungen, auf die Beschränkung der Einzeljagd und Bevorzugung der Bewegungsjagd sowie auf das Bestreben, die zweiten Nebenerlegungszeit möglichst nicht in Anspruch nehmen zu müssen, weil die erforderlichen Strecken in der ersten Nebenerlegungszeit und der Haupterlegungszeit erreicht wurden. 

Die erste Nebenerlegungszeit vom 1.4. bis 31.5. bietet die Gelegenheit, die natürlich hohe Aktivität insbesondere des Rehwildes in dieser Zeit für die Erlegung zu nutzen. Die Synchronisation der Erlegungszeiten erlaubt es, alles Schalenwild zu erlegen, soweit das nicht aufgrund § 22 Abs. 4 BJG (so genannter „Elternschutz“) verboten ist. Außerdem wird darauf verzichtet, weibliches Wild zu erlegen, das nicht zum Schmalwild gehört. Die Erkennbarkeit des Schmalwildes in dieser Zeit ist wesentlich besser gegeben als später im Jahr. Die Umstellung der Verdauung des wiederkäuenden Schalenwildes ist mit dem Ende des Winters Ende März abgeschlossen. Im April ist die Vegetationsentwicklung zunehmend fortgeschritten, was die Frühjahrentwicklung und -aktivität des Wildes befördert. Die guten Erlegungschancen in dieser noch deckungsarmen Zeit gehen deshalb mit einer geringen Störungsintensität des Wildes einher. Angebliche Vermarktungsprobleme des Wildbrets im April haben sich in den Untersuchungen in keinem Fall bestätigt.

Die zweite Nebenerlegungszeit vom 1.1. bis 31.1. bietet gute Erlegungsmöglichkeiten, weil im Januar die Deckung im Wald aufgrund der Belaubung der Bäume gering ist, oft Schnee liegt und relativ stabile Witterungsbedingungen vorherrschen. Der Jagd entgegen steht, dass ab der Wintersonnenwende die Umstellung der Verdauung des wiederkäuenden Schalenwildes besteht, das Wild deshalb Ruhebedürfnisse hat und ständige Beunruhigungen einen unnötigen Nahrungsbedarf erzwingen, obwohl die Verdauung „auf Sparflamme“ läuft. An kurzzeitige Beunruhigungen und Flucht sind die Tiere dagegen von Natur aus angepasst, weil das dem Nachstellen durch große Beutegreifer gleicht. Es sollen deshalb in der 2. Nebenerlegungszeit in Abhängigkeit von den natürlichen Gegebenheiten und Erfahrungen vor Ort vorrangig gut organisierte Bewegungsjagden sowie davon nur jeweils eine auf derselben Fläche durchgeführt werden. Die vergleichsweise störungsreiche Einzeljagd ist, insbesondere in Gebieten, die für Bewegungsjagden geeignet sind, auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren. Die Einzeljagd kann als Alternative zur Bewegungsjagd vorrangig an Kirrungen erfolgen. Die Synchronisation der Erlegungszeiten erlaubt es, alles Schalenwild zu erlegen, soweit das nicht aufgrund § 22, Abs. 4 BJagdG (so genannter „Elternschutz“) verboten ist.

Weitere grundlegende Informationen und Hintergründe zum Jagdregime C gibt es hier.