4. Begründungen und Diskussion:
Zu 1. Jagd- und Erlegungszeitenzeitensynchronisationen
Die Synchronisationen dienen der Umsetzung des Wissensstands aus der jagd- und wildbiologischen Forschung, um die Erlegungschancen und die Jagderfolge bei gleichzeitiger Verringerung der Wildbeunruhigung zu verbessern. Durch die angeführten Synchronisationen werden die fachlichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Jagdrechtsinhaber:innen und Jäger:innen gestärkt sowie gleichzeitig unnötige Bürokratie abgebaut. Die Synchronisationen sind tierschutzrechtlich geboten. Es widerspricht dem Inhalt des Tierschutzrechtes, Wild zu beunruhigen (d. h. gemäß § 1, Abs. 4 BJagdG zu bejagen), es dann aber trotz der wildbiologischen Unbedenklichkeit nicht zu erlegen, weil lediglich individuelle personenspezifische Interessen (z. B. Trophäe, Kosten) dem entgegenstehen.
Haupterlegungszeit
Die Haupterlegungszeit vom 1.8. bis 31.12. ist unter den Fachleuten unstrittig. Eventuellen Hinweisen auf geringe körperliche Entwicklung bei Kitzen, Kälbern und Lämmern im August ist zu entgegnen, dass die körperliche Entwicklung noch nie Begründung für Erlegungszeiten war, ansonsten müsste es auch Schonzeiten für Frischlinge geben. Jäger:innen entscheiden also bei Jungwild schon immer anhand des Erlegungsmerkmals, dass das zu erlegende Tier „ausreichend Beute“ bietet.
Nebenerlegungszeiten
In den Nebenerlegungszeiten gibt es unvermeidbar Kollisionen der Jagd mit Wildentwicklung, Wildaktivität, Äsungsangebot, Wildruhebedürfnissen usw., die einen auf Kompetenz begründeten Umgang und damit einen akzeptablen Kompromiss erfordern. In der ersten Nebenerlegungszeit bezieht sich das auf den Beginn der Jagdausübung in Abhängigkeit von der im Frühjahr beginnenden Wildaktivität. In der zweiten Nebenerlegungszeit bezieht sich das auf die Jagdruhe bei besonders widrigen Witterungsbedingungen, auf die Beschränkung der Einzeljagd und Bevorzugung der Bewegungsjagd sowie auf das Bestreben, die zweiten Nebenerlegungszeit möglichst nicht in Anspruch nehmen zu müssen, weil die erforderlichen Strecken in der ersten Nebenerlegungszeit und der Haupterlegungszeit erreicht wurden.
Die erste Nebenerlegungszeit vom 1.4. bis 31.5. bietet die Gelegenheit, die natürlich hohe Aktivität insbesondere des Rehwildes in dieser Zeit für die Erlegung zu nutzen. Die Synchronisation der Erlegungszeiten erlaubt es, alles Schalenwild zu erlegen, soweit das nicht aufgrund § 22 Abs. 4 BJG (so genannter „Elternschutz“) verboten ist. Außerdem wird darauf verzichtet, weibliches Wild zu erlegen, das nicht zum Schmalwild gehört. Die Erkennbarkeit des Schmalwildes in dieser Zeit ist wesentlich besser gegeben als später im Jahr. Die Umstellung der Verdauung des wiederkäuenden Schalenwildes ist mit dem Ende des Winters Ende März abgeschlossen. Im April ist die Vegetationsentwicklung zunehmend fortgeschritten, was die Frühjahrentwicklung und -aktivität des Wildes befördert. Die guten Erlegungschancen in dieser noch deckungsarmen Zeit gehen deshalb mit einer geringen Störungsintensität des Wildes einher. Angebliche Vermarktungsprobleme des Wildbrets im April haben sich in den Untersuchungen in keinem Fall bestätigt.
Die zweite Nebenerlegungszeit vom 1.1. bis 31.1. bietet gute Erlegungsmöglichkeiten, weil im Januar die Deckung im Wald aufgrund der Belaubung der Bäume gering ist, oft Schnee liegt und relativ stabile Witterungsbedingungen vorherrschen. Der Jagd entgegen steht, dass ab der Wintersonnenwende die Umstellung der Verdauung des wiederkäuenden Schalenwildes besteht, das Wild deshalb Ruhebedürfnisse hat und ständige Beunruhigungen einen unnötigen Nahrungsbedarf erzwingen, obwohl die Verdauung „auf Sparflamme“ läuft. An kurzzeitige Beunruhigungen und Flucht sind die Tiere dagegen von Natur aus angepasst, weil das dem Nachstellen durch große Beutegreifer gleicht. Es sollen deshalb in der 2. Nebenerlegungszeit in Abhängigkeit von den natürlichen Gegebenheiten und Erfahrungen vor Ort vorrangig gut organisierte Bewegungsjagden sowie davon nur jeweils eine auf derselben Fläche durchgeführt werden. Die vergleichsweise störungsreiche Einzeljagd ist, insbesondere in Gebieten, die für Bewegungsjagden geeignet sind, auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren. Die Einzeljagd kann als Alternative zur Bewegungsjagd vorrangig an Kirrungen erfolgen. Die Synchronisation der Erlegungszeiten erlaubt es, alles Schalenwild zu erlegen, soweit das nicht aufgrund § 22, Abs. 4 BJagdG (so genannter „Elternschutz“) verboten ist.
Weitere grundlegende Informationen und Hintergründe zum Jagdregime C gibt es hier.